Ein Geschmacksmuster schützt die optisch wahrnehmbaren Merkmale eines gewerblichen Produkts, also lediglich das Aussehen! Dazu zählen Farbe, Form wie auch Oberflächenstruktur und Werkstoff. Dabei können nicht nur zweidimensionale sondern auch dreidimensionale Gegenstände als Muster geschützt werden (Spielzeug, Möbel, Stoffe, Logos etc.). Erzeugungsverfahren wie auch Funktionen des Erzeugnisses fallen nicht in diesen Schutz.
Des Weiteren muss Ihr Muster eine gewisse Eigenart besitzen, die es von anderen Mustern unterscheidet. Das Muster darf aber nicht ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sein, da sonst Verbindungselemente monopolisiert werden könnten. Liegt allerdings der innovative Aspekt eines Verbindungselementes im Design (LEGO), ist ein Geschmacksmuster möglich.
Das Geschmacksmuster ist territorial begrenzt und kann maximal 25 Jahre bestehen, vorausgesetzt allfällige Gebühren werden beglichen. Das Muster muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein. Es darf (eigentlich) keine Veröffentlichung stattgefunden haben, wobei hier v.a. von Bedeutung ist, ob es in den entsprechenden Fachkreisen bekannt wurde. Allerdings gibt es in Österreich eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten, doch ACHTUNG diese wird NICHT in allen Staaten anerkannt!
Bei einem Muster muss auch immer – entsprechend der Locarno Klassifikation – angegeben werden, für welche Erzeugnisse dieses angewendet werden soll. Bei der Einreichung muss darauf geachtet werden, dass die Abbildungen des Musters möglichst ohne Beiwerk deutlich wiedergegeben sind. Möchten Sie mehrere Muster in derselben Klasse anmelden, ist eine Sammelmusteranmeldung vonnöten, in der bis zu 50 Muster zusammengefasst werden. Die Warenklasse muss bei diesen Mustern allerdings gleich bleiben, wobei Unterklassen variieren dürfen.
Ein spezieller Fall ist die Geheimmusteranmeldung. Diese ist empfehlenswert, wenn Sie Ihr Muster möglichst lange geheim halten und sich die Priorität sichern wollen. Hier überreichen Sie alle Musterabbildungen bzw. Musterexemplare mit Beschreibung in einem versiegelten Umschlag. 18 Monate nach Anmeldung öffnet das Österreichische Patentamt den Umschlag, sodass erst in Folge sowohl Veröffentlichung als auch Registrierung erfolgen. Es kommt somit zu einem verzögerten Schutzbeginn, wobei die Anmeldegebühr für eine Geheimmusteranmeldung 50% höher als für ein normales Geschmacksmuster ausfällt.
Die Anmeldung ist eingereicht
Nach der Anmeldung wird diese geprüft: handelt es sich wirklich um ein Muster?; bestehen formale Mängel? Falls etwas nachzubessern ist, werden Sie dazu aufgefordert. Haben Sie allerdings etwa die Musterabbildungen vergessen, liegt ein unbehebbarer Mangel vor und eine neue Anmeldung ist vonnöten. Im Anmeldeverfahren wird allerdings NICHT geprüft, ob das Muster neu ist oder ob ältere Rechte bestehen.
Jeweils am 20. eines Monats erfolgt die Musterregistrierung – damit erfolgt der Musterschutz. Ihre Registrierung wird im Musteranzeiger veröffentlicht, im Register eingetragen und ein Musterzertifikat ausgestellt.
Kosten
Die durchschnittlichen Kosten für eine nationale Einzelmusteranmeldung mit Registrierung und Veröffentlichung betragen etwa €125, die bei einem Sammelmuster mit bis zu zehn Mustern auf ca. €587 steigen. Wie bereits erwähnt, erhöht sich die Anmeldegebühr bei einer Geheimmusteranmeldung um die Hälfte. Ab dem 11. Muster sind pro Muster €18 zu begleichen, je Klasse sind €15 zu zahlen und Lagergebühren für dreidimensionale Muster belaufen sich pro Musterexemplar auf €80.
Damit Ihr Geschmacksmuster aufrecht bleibt, ist alle fünf Jahre eine Erneuerungsgebühr fällig, die bei Einzelmustern €125 und bei Sammelmustern €85 pro Muster beträgt.
Geschmacksmuster im Ausland
Das eingetragene Geschmacksmuster ist in der gesamten Europäischen Union gültig und kann nicht auf einzelne Staaten begrenzt werden. Auch beim Gemeinschaftsgeschmacksmuster müssen alle fünf Jahre Aufrechterhaltungsgebühren gezahlt werden, wobei wieder eine maximale Schutzdauer von 25 Jahre besteht. Im Falle einer Einzelanmeldung, also nur eines Geschmacksmusters, ist eine Eintragungsgebühr von €230 und eine Bekanntmachungsgebühr von €120 zu zahlen. Insgesamt belaufen sich die Kosten also auf €350.
Weiters gibt es das nicht eingetragene Geschmacksmuster, das lediglich einen Schutz von drei Jahren bietet, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Europäischen Union zugänglich gemacht worden ist. Ein wichtiger Unterschied zum eingetragenen Geschmacksmuster besteht darin, dass der Inhaber hier lediglich das Recht besitzt die gewerbliche Verwendung des Musters Dritten zu verbieten. In den ersten 12 Monaten ab Offenbarung Ihres Geschmacksmuster haben Sie allerdings noch die Möglichkeit ein eingetragenes Geschmacksmuster zu beantragen.
Internationale Muster können über das Haager Musterabkommen bei der WIPO hinterlegt werden, wobei Österreich allerdings keiner der 49 Vertragsstaaten ist. Durch die Verbindung zwischen dem Gemeinschaftsmusterschutzsystem des HABM und dem Haager Musterabkommen ist es aber auch österreichischen Anmeldern möglich, über die EU-Basis ins Haager System einzusteigen und Schutz in anderen Vertragsländern zu erlangen.
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