Sind Veräußerungsgewinne eines Erfinders steuerpflichtig?

MMag. Barbara Edelmann, Steuerberaterin, Senior Manager Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH

Überblick.

Das Einkommen, welches ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Kalenderjahres bezieht, ist grundsätzlich der Einkommensteuer zu unterziehen. Ganz allgemein wird zwischen betrieblichen Einkünften und außerbetrieblichen Einkünften unterschieden. Diese Unterscheidung ist deshalb wesentlich, weil die Veräußerung einer Erfindung im außerbetrieblichen Bereich nicht der Einkommensteuer unterliegt, während die Veräußerung einer Erfindung im betrieblichen Bereich zu versteuern ist.

Kürzlich befand nun der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 28.10.2010, 2007/15/0191), dass im Fall einer Erfindertätigkeit grundsätzlich betriebliche Einkünfte vorliegen. Veräußerungsgewinne aus Erfindungen sind damit steuerpflichtig!

Sachverhalt.

Ein Wirtschaftsingenieur entwickelte im Jahr 1994 einige Patente, meldete diese an und betrieb über mehrere Jahre Patentverfahren im In- und Ausland. Im Jahr 2000 veräußerte er diese Patente. In den Steuererklärungen wurden die Erlöse aus der Veräußerung nicht erklärt, da es sich nach Ansicht des Steuerpflichtigen um den Verkauf einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle handelte. Im Zuge einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt jedoch zu der Ansicht, dass diese Einkünfte als betriebliche Einkünfte zu behandeln sind, und damit die Veräußerungsgewinne zu versteuern sind.

Mag. Eva Maria Wernitznig, Steuerberater-Berufsanwärterin, Senior Tax Assistant Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH

Ansicht des VwGH.

Der VwGH (Verwaltungsgerichtshof) führte in seinem Erkenntnis aus, dass die Erfindertätigkeit zu betrieblichen Einkünften aus Gewerbetrieb führt, wenn eine selbständige, nachhaltige Betätigung vorliegt, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.

Zufallserfindungen führen im Gegensatz dazu nicht zu betrieblichen Einkünften, außer der Erfinder trifft umfangreiche und planmäßige Maßnahmen zu Verwertung seiner Erfindung. Des VwGH geht jedoch wie auch der deutsche Bundesfinanzhof davon aus, dass solche Zufallserfindungen in der Praxis kaum vorkommen.

Conclusio.

Dies bedeutet, dass sobald der Erfinder umfangreiche und planmäßige Maßnahmen zur Verwertung seiner Erfindung trifft, bereits betriebliche Einkünfte vorliegen. Sogenannte Zufallserfindungen kommen sowohl nach Ansicht des VwGH demnach in der Praxis kaum vor. Werden daher Patente veräußert, so sind die Veräußerungsgewinne in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich zu versteuern. Der Steuersatz beträgt bis zu 50%.

Kontakt:

Dieser Gastbeitrag wurd von Frau MMag. Barbara Edelmann und Frau Mag. Eva Maria Wernitznig von der Firma Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH verfasst.

www.deloitte.at/yestech
www.deloittetax.at

1 Kommentar

  1. Hallo Frau Edelmann,

    habe Ihren Beitrag gerade durch Zufall gefunden. Es ist sehr interessant, dass der VwGH in Österreich dies so sieht.

    Aus patentrechtlicher Sicht ist es allerdings so, dass Erfindungen typischerweise gerade nicht planmäßig realisiert werden. Sowohl das europäisches Patentamt (EPA) als auch das österreichische Patentamt (auch das deutsche Patentamt) verlangen, dass eine patentwürdige Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, d.h. mit einer neuen Merkmalskombination sollte erstmals und vor allem unerwartet ein technischer Effekt realisiert worden sein.

    Im Erteilungsverfahren argumentieren wir Patentanwälte dann auch, dass die Erfindung beispielsweise durch Zufall oder zumindest unerwartet gefunden wurde bzw. im Problem-Solution-Approach beim EPA, dass die Lösung eines objektiven technischen Problems nicht nahelag, das heißt gerade nicht durch planmäßiges Handeln sondern eher durch einen glücklichen Griff erhalten werden konnte.

    Mit anderen Worten sind die Zufallserfindungen der Standardfall der Erfindungen, die zu erteilbaren Patenten führen, während die durch planmäßiges Handeln entstandenen „Erfindungen“ oder kleineren Weiterentwicklungen typischerweise nicht die notwendige erfinderische Tätigkeit aufweisen dürften, um eine Patenterteilung zu rechtfertigen.

    Bei Schwierigkeiten mit dem VwGH empfehle ich einen Blick in die Erteilungsakte und in die hierin verwendeten Argumente.

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